Satzung der Deutschen Vereinigung für Parlamentsfragen e.V. vom 21. Januar 1970 *)

*) zuletzt geändert am 28. November 2018

Satzung der Deutschen Vereinigung für Parlamentsfragen e.V. vom 21. Januar 1970 in der geänderten Fassung vom 20. November 1970, vom 15. März 1995, vom 06. Mai 2004 und vom 28. November 2018

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsordnung

(1) Der Verein führt den Namen DEUTSCHE VEREINIGUNG FÜR PARLAMENTSFRAGEN e.V. (im folgenden VEREINIGUNG genannt).
(2) Die VEREINIGUNG hat ihren Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres.

§ 2 - Zweck und Aufgaben

(1)
a) Die VEREINIGUNG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b) Die für diese Zwecke erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder sowie durch öffentliche und private Zuwendungen aufgebracht.
c) Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Aufgaben der VEREINIGUNG sind:
a) Durch politische Bildung das Verständnis des demokratisch-parlamentarischen Regierungssystems zu fördern und zu seiner Weiterentwicklung im Sinne einer freiheitlichen demokratischen und der Verständigung unter den Völkern verpflichteten Grundordnung beizutragen,
b) die Verbindung zwischen Politik, Wissenschaft und Öffentlichkeit zu vertiefen,
c) die Beziehungen zu gleichartigen Vereinigungen des Auslands zu pflegen.

(3) Der Verwirklichung dieser Ziele sollen u.a. dienen:
a) Vorträge, Gesprächs- und Arbeitskreise, Seminare, Tagungen, Kolloquien unter Beteiligung von Parlamentariern usw. sowie die Förderung sich daraus ergebender Veröffentlichungen,
b) die Herausgabe einer Zeitschrift.

§ 3 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied der VEREINIGUNG kann werden, wer ihre Ziele unterstützt - insbesondere Abgeordnete, Journalisten, Wissenschaftler und Pädagogen.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen der VEREINIGUNG gröblich beeinträchtigt oder den Zielen der VEREINIGUNG zuwider handelt. Ausschlussanträge sind schriftlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied mindestens vier Wochen vor der beschlussfassenden Mitgliederversammlung schriftlich zuzustellen. Das betroffene Mitglied kann sich auf der beschlussfassenden Mitgliederversammlung äußern.
(5) Falls ein Mitglied mit seinen Beiträgen mehr als sechs Monate im Rückstand ist und trotz Mahnung mit eingeschriebenem Brief nicht zahlt, wird es von der Mitgliederliste gestrichen.
(6) Der Vorstand kann hervorragende Persönlichkeiten im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Kuratoriums (§ 8) in das Kuratorium berufen.
(7) Der Vorstand kann einen Förderkreis einrichten.

§ 4 - Organe

Organe der VEREINIGUNG sind:
1. Die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. das Kuratorium.

§ 5 - Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr mit Tagesordnung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn es der zehnte Teil der Mitglieder beantragt und dabei die Punkte angibt, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen. Zwischen der Absendung der Einladung und der Mitgliederversammlung müssen mindestens vierzehn Tage liegen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Den Tätigkeitsbericht des Vorstandes und den Bericht der Rechnungsprüfer für das abgelaufene Geschäftsjahr zu genehmigen,
b) den Vorstand zu entlasten,
c) die Höhe der Mitgliedsbeiträge festzusetzen,
d) Satzungsänderungen zu beschließen,
e) den Vorstand zu wählen,
f) die Rechnungsprüfer zu wählen; sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.
(3) Die Mitgliederversammlung kann Ausschüsse einsetzen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Schriftliche Abstimmung ist möglich.
(6) Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 6 - Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
a) Dem Vorsitzenden,
b) drei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister und
d) neun weiteren Mitgliedern.Er wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt; dabei muss der Vorsitzende gesondert gewählt werden. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Der Vorstand amtiert bis zur Neuwahl.
(2) Der Vorsitzende ist Vorstand der VEREINIGUNG im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der VEREINIGUNG, er setzt den Haushaltsplan fest. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 7 - Geschäftsführer

Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung und zur Erledigung der Verwaltungsaufgaben einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil.

§ 8 - Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus dem Präsidenten des Deutschen Bundestages, den Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages und den nach § 3 Ziff. 6 berufenden Mitgliedern. Den Vorsitz führt der Präsident des Deutschen Bundestages. Das Kuratorium wird von seinen Vorsitzenden einberufen.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums können an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen. Das Kuratorium berät den Vorstand.

§ 9 - Zeitschrift

(1) Die VEREINIGUNG gibt zum Zwecke der wissenschaftlichen Erörterung von Fragen des demokratisch-parlamentarischen Regierungssystems eine Zeitschrift heraus (§ 2 Abs. 3 Buchst. b).
(2) Herausgeber der Zeitschrift ist die VEREINIGUNG, vertreten durch ihren Vorstand. Der Vorstand beruft aus seiner Mitte einen Beauftragten für die Zeitschrift.
(3) Der Vorstand ernennt den Chefredakteur für die Zeitschrift im Einvernehmen mit dem Beauftragten.

§ 10 - Auflösung

(1) Die Auflösung der VEREINIGUNG kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen, die ordnungsgemäß unter Nennung dieses Tagesordnungspunktes einberufen worden ist. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Bundesrepublik Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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